LEISTUNGEN
Alle Versicherungsleistungen & Vertragsdetails von 2Radschutz auf einen Blick
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Alle Versicherungsleistungen & Vertragsdetails von 2Radschutz auf einen Blick
1. Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete und durch Kaufnachweis beschriebene Fahrrad mit Hilfsmotor (elektrounterstütztes Fahrrad bzw. Pedelec) einschließlich der fest mit dem Pedelec/E-Bike verbundenen und zur Funktion des Fahrrades gehörenden Teile sowie das verwendete Schloss innerhalb Deutschlands und dem gesamten Bereich der Europäischen Union (EU)
2. Versicherbar sind nur Pedelec/E-Bike, für die keine Versicherungs-oder Führerscheinpflicht besteht.
3. Versicherbar sind Pedelec/E-Bike im Erstbesitz bis zu 36 Monate nach Erstanschaffung (Kaufbeleg)
4. Ab dem Zweitbesitz seit Neukauf wird ein Prämienzuschlag von 25% erhoben.
5. Bei nachgewiesener Anbringung einer GPS Ortungsmöglichkeit gewährt der Versicherer einen Prämiennachlass in Höhe von 20%
Versichert sind alle Schäden am versicherten Fahrrad, Pedelec/E-Bike* die nicht unter die in § 3 genannten Ausschlüsse fallen. Die Erstattung versicherter Schäden erfolgt zum Neu- oder Wiederbeschaffungswert. Zu den versicherten Gefahren zählen insbesondere:
1. Diebstahl (auch Teilediebstahl)
b) Diebstahl von Akkus an Ladestationen
2. Brand
3. Vandalismus
4. Unfallschäden aus selbst verschuldeten Unfällen (mit polizeilicher Unfallaufnahme)
5. Fall- oder Sturzschäden
6. Fest montiertes Zubehör
7. Reparaturkosten
8. Elementargefahren
9. Elektronikschäden durch Nässe an Steuerungsgeräten, Akku, Motor und Getriebe
10. Allgemeiner Verschleiß (ausgenommen sind wartungsrelevante Teile wie Bremsen und Bereifung)
11. Produktions-, Konstruktions- oder Materialfehler (nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungspflicht)
12. Bedienungsfehler durch Besitzer
13. Die Herstellerseitig vorgegeben Inspektionen in den ersten 24 Monaten gelten mitversichert und werden nach Vorlage des Inspektionsnachweises durch den Fachhändler erstattet. Die Erstattung beträgt maximal 100€ pro Inspektion und für maximal 1 Inspektionen pro Jahr.
14. Schutzbrief zur Pannenhilfe
Alle versicherten Gefahren sind auf erstes Risiko ohne Summenbegrenzung versichert. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Kostenerstattung für Inspektionen/Wartungsarbeiten.
Für mitgeführtes Fahrradgepäck (Reisegepäck) steht eine zusätzliche Erstattung bis zu 100% der vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung.
Nicht versichert sind:
1. Stehen- oder Liegenlassen, Verlieren des Fahrrades oder Diebstahlschäden, wenn das Fahrrad nicht entsprechend gegen Diebstahl gesichert wurde. Eine sachgerechte Sicherung stellt sicher, dass das Rad nicht von Fremden gefahren werden kann, nicht auf übliche Art und Weise geschoben werden kann oder durch zerstörungsfreies Entfernen des Schlosses, durch ein Lösen von Bauteilen am Fahrrad oder durch Verformen von Fahrradteilen entsichert werden kann.
2. Diebstahl ohne Anzeigenerstattung bei den Ermittlungsbehörden(Polizei)
3. Preissteigernde Umbauten, die dem Versicherer nicht mitgeteilt wurden
4. Schäden durch Korrosion oder Oxidation
5. Schäden durch Verschleiß an Reifen und Bremsen
6. Schäden durch den Verleih des versicherten Gegenstandes oder für die ein Dritter vertraglich einzustehen hat als Hersteller, Verkäufer, aus Reparaturauftrag oder sonstigem vertraglichen Drittverhältnis.
7. Schäden, die nicht die Funktion der Sache beeinträchtigen (z. B. Schrammen oder andere Schäden an der Lackierung)
8. Schäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems oder durch nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten sowie unsachgemäßer Reparaturen sowie ungewöhnliche insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung oder Reinigung des Fahrrades
9. Schäden durch Wettfahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit, Radsportveranstaltungen (mit Übungs- und oder Trainingsfahrten) oder von Mountainbike Downhill-Fahrten sowie unsachgemäßer Gebrauch jeglicher Art.
10. Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt und verursacht wurden.
11. Trunkenheitsfahrten mit einem Blutalkoholgehalt gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
Der Vertrag beginnt mit der fristgerechten Einlösung der Erstprämie beim Versicherer zu dem im Versicherungsschein benannten Termin und endet nach Ablauf eines Jahres mit automatischer Verlängerung des Vertrages sofern der Kunde nicht bis 3 Monate vor dem regulären Ablauf gekündigt hat.
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, das versicherte Fahrrad zum Schutz gegen Diebstahl, bei jeglicher Nichtbenutzung mit einem Sicherheitsschloss oder in geschlossenen Räumen die nur vom Versicherungsnehmer zugänglich sind zu sichern. Zur Sicherung des Fahrrades sind Schlösser mit einem ab, mittlerem bis maximalem, Sicherheitsstandard aufwärts zu verwenden. Die Kaufquittung muss Namentlich (Käufernamen) von einem Fachhändler ausgestellt werden.
2. Schäden jedweder Art die zu einer Regulierung durch die Versicherung führen könnten sind unverzüglich, mit einer Frist ab 7 Werktage, nach Bekanntwerden dem Versicherer mitzuteilen.
3. Der VN hat die üblichen Sorgfaltspflichten, z.B. bei einer Fahrtpause einzuhalten und sein Pedelec/E Bike nebst Reisegepäck nicht unbeaufsichtigt oder unverschlossen abzustellen.
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 bis 3 vorsätzlich, so verzichtet der Versicherer auf die Einrede der Obliegenheitsverletzung, behält sich aber das Recht vor die zu erwartende Entschädigung auf 50 von 100% zu kürzen.
b) Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung ebenfalls zu kürzen. Die Kürzung erfolgt, abhängig von dem Verschulden des Versicherungsnehmers, im Rahmen von 50% bis 100% des Schadens. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer nachzuweisen.
1. Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.
2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
4. Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.
5. Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
6. Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diesen Sachen zustehen.
7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Abschnitt B und C der Versicherungsbedingungen können Sie sich hier herunterladen